Geldwäschegesetz

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Die Geldwäsche ist eine bis heute verbreitete Maßnahme kriminell agierender Menschen, illegal erworbenes Geld in legales Geld umzuwandeln. Von Geldwäsche ist die Rede, weil einer Legende zufolge der berühmte Gangsterboss Al Capone sein unrechtmäßig erworbenes Geld in Waschsalons anlegte und auf diese Weise das Geld in der Tat rein wusch. Seinerzeit wurden zur „Reinwaschung“ ebenso gerne Casinos oder Restaurants eröffnet, um legales Geld einzunehmen und das illegale Geld auszugeben, so dass dessen Herkunft bald nicht mehr nachgewiesen werden konnte. Das Eröffnen von Geschäften wie Restaurants ist bis in die heutige Zeit eine gängige Methode Geld rein zu waschen.

Erstmals wurde das Geldwäschegesetz am 25. Oktober 1993 als § 261 in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Seither ist die Geldwäsche in Deutschland ein Straftatbestand, wie in vielen anderen Ländern auch, und wird mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren. In regelmäßigen Abständen durchgeführte Änderungen des Geldwäschegesetzes ergeben immer detailgetreuere Regelungen zum Zwecke der Unterbindung oder Aufdeckung der organisierten Kriminalität. Verfolgt werden dabei illegale Tätigkeiten wie Drogenhandel, Waffenhandel, Steuerhinterziehung bis hin zu Finanzierung des Terrorismus, wobei hier auch internationale Abkommen greifen können.

Was regelt das Geldwäschegestz?

Das Geldwäschegesetz legt zum einen die Identifizierungspflicht fest und zum anderen die Pflicht bei Vermutung einer Verschleierung unrechtmäßig erlangter Gelder eine Verdachtsanzeige zu erwirken. So sind Kreditinstitute beispielsweise verpflichtet bei einem einzuzahlenden Betrag ab 15 000 Euro diese Transaktion zu datieren und die Personalien der einzahlenden Person aufzunehmen. Das Kreditinstitut ist weiterhin verpflichtet diese Daten ohne Weitergabe, es sei denn durch die Aufforderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 5 Jahre aufzubewahren. Die Pflicht eine Anzeige zu erstatten, ist bei dringendem Verdacht der Geldwäsche einzuhalten und von der Identifizierungspflicht unbedingt zu unterscheiden. Außer Kreditinstitutionen unterliegen dem Geldwäschegesetz Versicherungen, Rechtsanwälte, Spielbanken, Gewerbetreibende und natürliche Personen.



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